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Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen (GFS)

Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung
vom 5. Mai 1983 (GBI. S. 324; K.u.U.S.449) zuletzt geändert durch: Verordnung vom 23. März 2004

"Von den nach Absatz 3 vorgesehenen Klassenarbeiten kann nach Entscheidung des
Fachlehrers eine der Klassenarbeiten durch eine gleichwertige Feststellung von Leistungen
der Schüler der Klasse ersetzt werden. Diese Leistungsfeststellung bezieht sich insbesondere
auf schriftliche Hausarbeiten, Jahresarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten
im naturwissenschaftlichen Bereich, Freiarbeit, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch
außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere
Präsentationen. Der Klassenlehrer sorgt, unterstützt von der Klassenkonferenz, für eine
Koordinierung dieser Leistungsfeststellungen der einzelnen Fachlehrer. [..,.]
Unbeschadet der Entscheidung des Fachlehrers nach Satz 1 ist jeder Schüler in den
Realschulen in den Klassen 8 und 9, in den Gymnasien der Normalform ab Klasse 7, in den
Gymnasien der Aufbauform ab Klasse 8 pro Schuljahr zu einer solchen Leistung in einem Fach
seiner Wahl verpflichtet."

Beschluss der GLK vom 26.03.2006

Allgemeine Rahmenbedingungen für die GFS


Weitere schulinterne Regelungen (September 2011)

GFS in Klasse 7 - 10  und in der Kursstufe